Japan Reisetipps
Neues Einwanderungsverfahren
Die Antragsteller werden gebeten, den folgenden Ablauf zu beachten:
Allgemeines
Am 24. Mai 2006 wurde eine Novellierung von Teilen des Gesetzes über
Einwanderungskontrolle und Flüchtlingsanerkennung verabschiedet und wird bis zum
23. November 2007 in Kraft treten.
Das geänderte Gesetz enthält neue Regelungen für die Schaffung eines
Rahmenwerkes für vorbeugende Maßnahmen gegen terroristische Taten. Als Teil
dieses Rahmenwerkes wird eine neue Maßnahme zur Terrorbekämpfung getroffen, die
verlangt, dass Informationen für eine persönliche Identifizierung bei der
Einwanderungskontrolle vorgelegt werden müssen.
Laut den neuen Einwanderungsbestimmungen werden, wenn ausländische
Staatsbürger zu landen wünschen, von ihnen Fingerabdrücke genommen und ein Photo
von ihnen gemacht, wonach ein Einwanderungsbeamter eine Überprüfung für die
Landung der Person vornehmen wird.
Falls irgendein ausländischer Staatsangehöriger, der nach dem neuen Gesetz
verpflichtet ist seine Fingerabdrücke abzugeben und sich photographieren zu lassen,
sich diesen neuen Vorschriften nicht unterwerfen will, wird dieser Person die Einreise
nach Japan verweigert und es wird verlangt, dass er das Land verlässt.
Betroffener Personenkreis
Alle ausländischen Staatsangehörigen, die nach Japan einreisen, müssen die
neuen Vorschriften beachten, mit folgenden Ausnahmen:
- Eine Sonderkategorie von ausländischen Staatsangehörigen mit einer
- Personen unter 16 Jahren
- Personen, die einen Beruf ausüben, wofür sie eine Aufenthaltsgenehmigung als
- Personen, die von nationalen Verwaltungsbehörden eingeladen wurden
- Diejenigen Personen, die per Verordnung des Justizministeriums mit denen unter
den Punkten 3. oder 4. erwähnten Personen gleichgestellt sind.
Daueraufenthaltsgenehmigung
Diplomat’ oder ‘Offizieller’ erhalten
Visa
EU Bürger und Bürger Liechtensteins und der Schweiz benötigen für die Einreise nur einen gültigen Reisepass, wenn
- sie als Touristen einreisen und
- der Aufenthalt 6 Monate nicht überschreitet.
- Als Angehöriger eines anderen Staates sollten Sie sich bei der japanischen Botschaft oder einer konsularischen Vertretung erkundigen, ob Sie für die Einreise nach Japan ein Visum beantragen müssen.
Besucher aus Deutschland sowie aus Österreich, der Schweiz und den Niederlanden, die einer bezahlten Tätigkeit in Japan nachgehen, müssen ein Visum beantragen. Dieses Visum können Sie bei der Botschaft oder einer konsularischen Vertretung beantragen. Bei der Einreise muß das Visum dem Grenzbeamten vorgelegt werden. Wenn der Aufenthalt über 90 Tage ausgedehnt werden soll, müssen Sie sich als Tourist, oder auch wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sind, registrieren lassen. Dazu wenden Sie sich bitte rechtzeitig vor Ablauf dieser 90 Tage, vom Zeitpunkt der Einreise an gerechnet, an das Gemeindeamt Ihres Aufenthaltsortes.
Zeitlich begrenzte Einreise
Ein-/Ausreisekarte:
Bei der Ein- und Ausreise muß ein ausländischer Besucher eine sogenannte Ein-/Ausreisekarte ausfüllen.
In den folgenden Fällen ist eine Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich:
- Passagiere von Handelsschiffen und Flugpassagiere können eine Aufenthaltserlaubnis von maximal 72 Stunden erhalten, während sich ihr Schiff oder Flugzeug in Japan befindet.
- Passagiere eines Handels- oder Passagierschiffes, die in einem Hafen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, können eine Reise über Land von maximal 15 Tagen machen und wieder in einem anderen Hafen an Bord des gleichen Schiffes gehen.
Zoll
Eine mündliche Zollerklärung über Ihr Gepäck wird in der Regel genügen, es sei denn,
- Sie kommen mit dem Schiff an, oder
- haben unbegleitetes Fluggepäck, oder
- wollen mehr als die zulässige Menge an zollfreien Waren mitbringen.
Auf persönliches Reisegepäck werden keine Zollabgaben erhoben, sofern es dem zuständigen Zollbeamten nach Inhalt und Umfang angemessen erscheint.
Die folgenden Waren können zollfrei eingeführt werden:
- 500g Tabak oder400 Zigaretten oder 100 Zigarren,
- 3 Flaschen Spirituosen (760 ml pro Flasche),
- 57 ml Parfüm und
- alle sonstigen Waren sofern ihr Marktwert 200 000 Yen nicht übersteigt
Quarantänebestimmungen
Impfbestimmungen:
Zur Einreise nach Japan sind, von welchem Ursprungsland auch immer, keine Impfungen erforderlich.
Tiere, Pflanzen, usw.:
Bereits vor der Zollabfertigung müssen folgende Bedingungen erfüllt worden sein:
- Pflanzen, deren Einfuhr nicht nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten sind
- Tiere, deren Einfuhr nicht nach den seuchenrechtlichen Bestimmungen des Heimatstaates verboten ist (Hunde, Katzen und andere Haustiere müssen eine Erlaubnis des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei mit sich führen.)


